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Ansprechpartner

Manuela Speth, Leiterin Studieren mit Kind

Studierendenwerk Mainz

Studihaus, Eingang G

Staudingerweg 21

06131 / 39 26493

kita-verwaltung@studierendenwerk-mainz.de

FAQ

Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen – selbstverständlich können Sie uns auch immer telefonisch unter 06131/39 24969 oder per Mail erreichen.

BAföG und Kind

BAföG und Kind

Für die Betreuung eigener Kinder wird ein Zuschuss von 150,00 € für jedes Kind unter 14 Jahren gewährt. Die Leistungen des BAföG sind für die Ausbildung. Mittel für den Lebensunterhalt von Kindern müssen nach den allgemeinen Regelungen des Sozialgesetzbuchs geltend gemacht werden. Erhalten beide Eltern BAföG, erhält nur einer von beiden den Kinderzuschlag.

Falls die Regelstudienzeit wegen einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren überschritten wird, ist eine Verlängerung der Förderungsdauer über die Regelstudienzeit hinaus möglich, so dass die Erziehung der eigenen Kinder bis zum 14. Lebensjahr anerkannt wird.. Bei dieser Weiterförderung entfällt der Darlehensanteil. Die Mittel werden ausschließlich als Zuschuss geleistet, das heißt, die Eltern werden finanziell nicht belastet.

Vom eigenen Vermögen sind  8.200,00 € anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich pro Kind um  2.300,00 €. Daneben erhöht sich der eigene Einkommensfreibetrag pro Kind um bis zu 570,00 €.

Unter www.das-neue-bafoeg.de sowie auf dem Portal der Förderungsabteilung an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz http://www.blogs.uni-mainz.de/einrbafoeg/ finden Sie weitere Informationen.

Beiträge

Beiträge

Die Krippen und Hortbeiträge (Kinder 0-2 bzw. 6-10 Jahre) sind abhängig vom Einkommen der Eltern. Für Kinder im Kindergarten, die älter als 2 Jahre sind, fallen lediglich die Kosten für das Mittagessen an.

Eine Beitragstabelle finden Sie hier.

Beurlaubung

Beurlaubung

Studierende können sich aufgrund einer Schwangerschaft und/oder Pflege und Erziehung eines Kindes vom Studium beurlauben lassen. In dieser Zeit wird die Zahlung des BAföG-Unterhalts jedoch ausgesetzt. Die Beurlaubung ist je Studiengang nur für volle Semester und in der Regel nur für höchstens zwei aufeinander folgende Semester zulässig. Für die Beurlaubung von mehr als vier Semestern während der Dauer des Studiums in einem Studiengang müssen wichtige Gründe nachgewiesen werden. Hierzu zählen auch Schwangerschaft und die Betreuung von kleinen Kindern.

Weitere Informationen bekommen Sie unter: Beurlaubung

Elterngeld

Elterngeld

Das Elterngeld wird Vätern und Müttern, gemeinsam für bis zu zwölf Monate, gezahlt, sofern sie nicht Vollzeit (bis zu 30 Stunden wöchentlich) erwerbstätig sind. Das Studium selbst ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldes.

Zwei weitere Monate Elterngeld können gewährt werden, sofern beide Elternteile Elterngeld beantragen, wobei jedes Elternteil mindestens zwei, höchstens jedoch zwölf Monate Elterngeld beziehen muss und eine Minderung des Erwerbseinkommens eingetreten ist.

Alleinerziehende können bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten, sofern auch bei ihnen eine Minderung des Erwerbseinkommens eingetreten ist, sie das Kind allein betreuen und erziehen und ihnen die alleinige elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 €, höchstens 1.800 € und bemisst sich auf Grundlage des nach der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens (Einkommensersatzquote von 65 % bei Einkommen oberhalb von 1.200 €, schrittweise steigend von 65 % auf bis zu 67 % bei Einkommen zwischen 1.199 € und 1.000 € bzw. schrittweise steigend von 67 % auf bis zu 100 % bei Einkommen zwischen 999 € und 301 €).

Auch nicht berufstätige Eltern erhalten Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages von 300 €. Es wird der Sockelbetrag von 300 € auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet.

Die Auszahlung kann auf die doppelte Laufzeit bei Halbierung des Zahlbetrages verlängert werden.

AusländerInnen haben nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nach bestimmten Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes besitzen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums ist hierfür nicht ausreichend.

Die zuständige Behörde erfahren Sie bei der Verwaltung Ihrer Wohnortgemeinde. Für die im Stadtgebiet von Mainz wohnenden AntragstellerInnen ist dies die Landeshauptstadt Mainz, Amt für soziale Leistungen, Sachgebiet Ausbildungsförderung, Aufstiegsfortbildungsförderung, Elterngeld.

Den Antrag auf Elterngeld sowie die Erläuterungen hierzu finden Sie beim Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz (rechte Seite). Darüber hinaus informiert die Broschüre Elterngeld und Elternzeit des Ministeriums ausführlich über das Thema.

Hilfen des Studierendenwerks

Hilfen des Studierendenwerks

Das Studierendenwerk Mainz bietet auch die Möglichkeit der Beratung und finanziellen Unterstützung. Informationen dazu gibt es hier.

Kindergeld

Kindergeld

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen. AusländerInnen müssen zusätzlich eine auf Dauer ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis nachweisen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums berechtigt nicht, Kindergeld zu beantragen.

Eltern erhalten für studierende Kinder Kindergeld, solange diese unter 25 Jahren sind. Über das 25. Jahr hinaus wird Kindergeld gezahlt, wenn sich die Ausbildung aufgrund des Grundwehr- oder Zivildienstes (bzw. entsprechend anerkannter Dienste) verzögert hat. Das Kindergeld wird dabei maximal um die Dauer des geleisteten Grund- oder Zivildienstes gezahlt. Darüber hinaus geleistete Dienstzeiten werden nicht berücksichtigt.

Für Kinder, die wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes oder weil sie auf einen Studienplatz warten, ihre Ausbildung unterbrechen müssen, gelten die gleichen Regelungen wie für Kinder in Ausbildung.

Das Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt. Für das Kindergeld in Mainz ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit in Bad Kreuznach zuständig.

Wie viel Kindergeld gibt es?

Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2021:

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 €
  • für das dritte Kind 225 €
  • für jedes weitere Kind jeweils 250 €

Zu den Zeiten des Studiums, für die Kindergeld gewährt wird, zählen auch Unterbrechungen wegen Krankheit und Mutterschaft (Mutterschutzzeit). Für eine Studentin kann für diesen Zeitraum also weiterhin Kindergeld gewährt werden, sofern sie selbst für ihr Kind kein Elterngeld erhält oder sich in Elternzeit befindet. Lässt sich eine Studentin beurlauben, um ihr Kind zu betreuen, wird für sie in der Regel nur bis zum Ende der Mutterschutzzeit Kindergeld gezahlt. Für die daran anschließende Zeit der Kinderbetreuung besteht kein eigener Kindergeldanspruch mehr. Wird das Studium jedoch in dem auf die Beurlaubung folgenden Semester fortgeführt, kann die Zeit vom Ende der Mutterschutzzeit bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit anerkannt werden, wenn sie vier Monate nicht überschreitet.

Wie wirkt sich studentisches Einkommen auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus?

Seit 2012 entfällt die Prüfung des studentischen Einkommens. Es ist nun also egal, wie viel Studierende verdienen – das Kindergeld an die Eltern wird trotzdem gezahlt. Ausführliche Informationen über den Kindergeldbezug, Altersgrenzen und Ausbildungszeiten bietet das Merkblatt Kindergeld des Bundeszentralamtes für Steuern.

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag

Für Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können, nicht aber den ihrer Kinder, gibt es den Kinderzuschlag in Höhe von maximal 185 € im Monat. Dieser wird gezahlt, wenn hierdurch der Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vermieden wird.

Einkommen und Vermögen des Kindes werden mit Ausnahme des Kindergeldes und Wohngeldes auf den Kinderzuschlag angerechnet. Das Wohngeld wird nicht bei der Einkommensberechnung der Eltern berücksichtigt.

In der Regel wird der Zuschlag an denjenigen Elternteil gezahlt, der auch das Kindergeld beantragt hat. Gezahlt wird für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse gesondert schriftlich beantragt werden. Antragsformulare gibt es bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Nähere Informationen über Anspruchsberechtigung, anrechnungsfreie Einkommensarten, und einen Kinderzuschlagsrechner erhältst du auf den Seiten des Familien-Wegweisers des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder im Merkblatt Kinderzuschlag des Ministeriums.

Leistungen für Bildung und Teilhabe ("Bildungspaket")

Leistungen für Bildung und Teilhabe ("Bildungspaket")

Seit 2011 erhalten Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Diese betreffen u. a. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Bereich.

Wer bekommt diese Leistung?

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 Abs. 1). Auch Familien mit geringem Einkommen können Leistungen beantragen. Dies wird im Einzelfall entschieden.

Wo stelle ich den Antrag?

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld stellt man Anträge beim zuständigen Jobcenter. EmpfängerInnen von Sozialhilfe wenden sich an das Sozialamt der Stadt oder Gemeinde. EmpfängerInnen von Wohngeld oder Kinderzuschlag können ihre Anträge zunächst bei der örtlichen Wohngeldstelle oder der Familienkasse abgeben.

Was kann man beantragen?

Ein- und mehrtägige Kindertagesstätten- und Klassenausflüge:

Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Kosten für die Ausflüge. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben wird nicht übernommen. Vor dem Ausflug muss ein Antrag mit einem Nachweis für die entstehenden Kosten eingereicht werden. Der Betrag wird an die Einrichtung direkt überwiesen.

Schulbedarf:

Zum Schulbedarf gehören zum Beispiel: Schultasche, Sportzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Darunter fallen nicht die Materialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tintenpatronen. Die neue Regelung gilt erstmals für das Schuljahr 2011/2012. Einen Antrag müssen Bezieher*Innen von Wohngeld oder Kinderzuschlag stellen. Allen anderen Berechtigten wird die Leistung automatisch überwiesen. 100,00 € werden am 01.08., 50,00 am 01.02. jeden Jahres ausgezahlt. Für alle Schüler*Innen unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist ein Nachweis über den Schulbesuch beizufügen. Kassenbelege müssen auf Anforderung des Kostenträgers vorgelegt werden.

Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen:

Gezahlt wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für ein gemeinschaftlich eingenommenes Mittagessen in Kita, Schule oder Hort. Belegte Brötchen, die man am Kiosk gekauft hat, werden nicht bezuschusst. Mit der Antragstellung ist die Anmeldung zur Mittagsverpflegung oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen. Wir helfen bei der Stellung des Antrages. 

Lernförderung:

Wenn die Versetzung in die nächste Klasse gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Nachhilfe erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit, Mittel für Lernförderung zu beantragen. Dies gilt nicht für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium). Die entstehenden Kosten müssen ortsüblich angemessen sein. Mit der Antragstellung erhält man einen Vordruck, in dem die Schule die Notwendigkeit der Lernförderung bestätigen soll. Für die Empfehlung gibt es ein Formular. Dann erhält man einen Gutschein und gibt ihn bei dem/der entsprechenden NachhilfelehrerIn ab.

Zuschuss zu den Kosten für die Schülerbeförderung:

Liegt die nächstgelegene Schule mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt, können SchülerInnen unter 25 Jahren einen Zuschuss zu den Beförderungskosten erhalten. Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden. Der Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung erbracht und muss belegt werden (zum Beispiel durch Vorlage einer Fahrkarte).

Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe:

Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Dazu gehören:.

  • Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein),
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),
  • Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche),
  • die Teilnahme an Freizeiten (z. B. PfadfinderInnen, Theaterfreizeit).

Der Gutschein im Wert von bis zu 15 Euro monatlich kann auf Wunsch für die genannten Aktivitäten eingesetzt werden. Ein Nachweis des Vereinsbeitrages oder anderer entsprechender Kosten ist notwendig.

Weitere Informationen finden Sie unter Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Entsprechende Anträge können Sie unter Stadt Mainz Formulare abrufen.

Platzvergabe

Platzvergabe

Wer kann einen Platz beantragen?

Das Studierendenwerk Mainz nimmt Kinder von Studierenden der von uns betreuten Hochschulen, sowie von Beschäftigten der Hochschule Mainz und der Max-Planck-Institute auf. Die Familien sollten in Mainz mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet sein. Es gibt zudem ein kleines Kontingent für Familien außerhalb von Mainz. Sofern Sie schon einen Platz in einer anderen Kindertagesstätte haben, können Sie sich bei uns nicht anmelden.

Wenn Sie nicht zum Kreis der Berechtigten gehören, können Sie sich bei der Stadt Mainz oder anderen freien oder konfessionellen Trägern anmelden: Stadt Mainz.

Mitarbeiter*innen der Johannes Gutenberg-Universität, die Bedarf für einen Kita-Platz haben, wenden sich bitte an das für Sie zuständige Familien-Servicebüro der Universität.

Wir empfehlen, vor der Antragsstellung die Einrichtung zu besuchen bzw. an der digitalen Infoveranstaltung teilzunehmen(Termine nach telefonischer Absprache).

  • Campulino: individuelle Termine nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 06131/39 37374

  • Montessori-Kinderhaus Sprösslinge:
    Wichtiger Hinweis:
    Aufgrund der Corona-Pandemie können derzeit keine Besichtigungen und Elterninfoveranstaltungen für Interessierte im Montessori-Kinderhaus stattfinden. Stattdessen können Sie jeden letzten Donnerstag im Monat ab 10 Uhr eine digitale Infoveranstaltung besuchen. Hier können Sie sich einloggen.

Wann werden Plätze frei?

Die Plätze werden regulär mit Schuleintritt der älteren Kinder, also zu Beginn des neuen Schuljahres (Aug./Sept.) frei. Natürlich kann es durch Umzug oder Beendigung des Studiums zu freien Plätzen während des Jahres führen. Dies ist allerdings eher die Ausnahme.

Wann findet die Vergabe statt?

In der Regel werden die Entscheidungen über die Platzvergaben zwei bis drei Monate vor dem neuen Kindergartenjahr getroffen.Nach welchen Kriterien werden die Plätze vergeben?

Die Plätze für Studierende vergibt der Vergabeausschuss nach Dringlichkeit, die zum Zeitpunkt der Vergabesitzung vorliegen und ausreichend belegt sein muss. Nach welchen Kriterien geprüft und entschieden wird, hat das Studierendenwerk Mainz in der Ordnung über die Vergabe von Betreuungsplätzen für Studierende festgelegt. Die gesamte Vergabeordnung finden Sie hier:

Vergabeordnung für Betreuungsplätze (studierendenwerk-mainz.de)

Unsere Kooperationspartner entscheiden dagegen über die Plätze der Beschäftigten.

Sollten Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie uns bitte an.

Bis wann muss ich den Antrag gestellt haben?

Die Vergabe der Plätze richtet sich nicht nach dem Eingang des Antrags, sondern nach der Priorität der Dringlichkeit. Für die Plätze ab dem kommenden Sommer sollte die Anmeldung bis zum 15.05. des Jahres vorliegen, damit sie noch bearbeitet werden kann.

Unterhalt für den betreuenden Elternteil

Unterhalt für den betreuenden Elternteil

Elternteile, die Kinder betreuen und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, haben bis zum dritten Jahr nach der Geburt Anspruch auf Betreuungsunterhalt durch den anderen Elternteil.

Wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, tritt das Land in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil gehen damit für diese Zeit auf das Land über. Bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann dieser gegebenenfalls von der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses befreit werden. Dies gilt insbesondere für Zeiträume der Ausbildung. Eine eindeutige Regelung hierzu besteht allerdings nicht, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Ermessensfrage.

Studierende können danach einen Unterhaltsanspruch geltend machen, wenn sie neben der Pflege und Betreuung ihres Kindes keiner weiteren Beschäftigung (Erwerbstätigkeit und / oder Studium) nachgehen können. Beurlaubte Studierende mit einem Kind unter drei Jahren können also eine Unterhaltsleistung für sich selbst vom anderen Elternteil beanspruchen, da sie ihre volle Zeit für die Versorgung des Kindes aufwenden. Wird jedoch nach der Geburt weiterstudiert, kann kein Unterhaltsanspruch dem anderen Elternteil gegenüber geltend gemacht werden.

Bei Trennung bzw. Scheidung gelten ggf. auch über diesen Zeitpunkt hinaus Unterhaltsverpflichtungen.

Unterhalt für Kinder

Unterhalt für Kinder

Unterhalt für das Kind

Beide Eltern sind ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Bei getrenntlebenden Eltern erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt (in der Regel die Mutter), die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, während der Vater barunterhaltspflichtig ist. Grundlage für die Berechnung hierfür ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes.

Alleinerziehende können, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, für maximal sechs Jahre innerhalb der ersten zwölf Lebensjahre des Kindes Unterhaltsvorschuss beantragen.

Unterhaltsvorschuss

Ein Anspruchsausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen besteht, wenn:

  • beide Eltern (verheiratet oder nicht) zusammenleben,
  • der alleinerziehende Elternteil wieder heiratet,
  • die / der alleinerziehende Elternteil nicht bereit ist, bei der Feststellung der Vaterschaft und / oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages leistet.

Verfügt der unterhaltspflichtige Elternteil nur über geringes Einkommen, so ist er nur bis zur Grenze des sogenannten Selbstbehaltes zahlungspflichtig. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhaltes bleiben soll.

Genauere Informationen erhalten Sie bei der Verwaltung Ihrer Wohnortgemeinde. Für die im Stadtgebiet von Mainz wohnenden AntragstellerInnen ist dies die Stadtverwaltung Mainz, Amt für soziale Leistungen.

Weitere Informationen über die gesetzlichen Grundlagen und Publikationen zu diesem Thema bekommen Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Stiftungen

Stiftungen

Stiftung "Mutter und Kinder - Schutz des ungeborenen Lebens"

Die Bundesstiftung »Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens« unterstützt bedürftige Schwangere mit einmaligen Leistungen, die nicht bereits im Rahmen anderer Sozialleistungen übernommen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.

Voraussetzung für eine Hilfe ist, dass die Beratung und Antragstellung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle erfolgt und eine finanzielle Notlage vorliegt.

Mögliche finanzielle Hilfen richten sich nach der individuellen Bedürfnislage, denkbar sind z. B. Beihilfen für Babygrundausstattungen, Wickelkommode, Kinderbettzeug, Kosten der Wohnungssuche und für Wohnungsausstattung oder -renovierung oder Kinderwagen.

Schwangere, die diese Hilfe in Anspruch nehmen wollen, wenden sich an eine Schwangerenberatungsstelle und stellen dort den Antrag.

Nähere Informationen zu den Zielen der Stiftung, Art und Umfang der möglichen Förderung und Antragstellung bietet die Bundesstiftung Mutter und Kind.

Stiftung "Familie in Not"

Zweck der Stiftung ist es, Familien schnelle und auf den Einzelfall abgestimmte finanzielle Hilfen zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die erforderliche Hilfe von anderen Leistungsträgern nicht gegeben werden kann oder dass diese Hilfe nicht ausreicht.

Die Anträge an die Landesstiftung Rheinland-Pfalz sind nicht fristgebunden. Anträge an die Bundesstiftung müssen vor der Geburt des Kindes beim Vergabeausschuss eingegangen sein. Auf Hilfen dieser Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.

Gefördert werden vorrangig:

  • Alleinerziehende,
  • junge Familien
  • und ganz besonders kinderreiche Familien, die sich in einer außergewöhnlichen Not- oder Konfliktlage befinden.

Weitere Informationen über die Stiftung, Art und Umfang der Hilfen und Antragsstellung bietet die Internetseite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung.

oder:

 

 

 

Wohngeld

Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, der es Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in einer angemessenen Wohnung wohnen zu können.

Können Studierende Wohngeld erhalten?

In bestimmten Fällen ist für Studierende ein Wohngeldbezug möglich. Trotz BAföG-Bezugs können Studierende Wohngeld erhalten, wenn ihr Kind wohngeldberechtigt ist. In diesem Fall wird der Mietanteil vom BAföG abgezogen. Wenn für das Kind allerdings Sozialgeld gezahlt wird und die Eltern BAföG beziehen, wird kein Wohngeld gezahlt.

Die meisten Studierenden sind nicht wohngeldberechtigt, weil sie entweder BAföG erhalten oder ihr eigenes Einkommen bzw. das ihrer Eltern zu hoch ist. Allerdings besitzen diejenigen einen Anspruch auf Wohngeld, die dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt sind. Das sind Studierende, die

  • die Altersgrenze von 30 bzw. 35 Jahren zu Beginn des Studiums überschritten haben,
  • ohne anerkannten Grund ihre Ausbildung bzw. Fachrichtung gewechselt haben,
  • die Förderungshöchstdauer überschritten haben,
  • eine nicht förderungsfähige Ausbildung begonnen haben (z. B. eine Zweitausbildung),
  • die erforderlichen Leistungsnachweise nach § 48 BAföG nicht erbracht haben,
  • Kinder zu betreuen haben.

Seit 2009 können auch Studierende, die BAföG nur noch als verzinsliches Bankdarlehen erhalten (z. B. nach Fachrichtungswechsel oder als Studienabschlusshilfe), Wohngeld beantragen! Es kann ein Antrag gestellt werden, es wird aber jeder Einzelfall individuell berechnet. Es besteht kein genereller Anspruch auf eine Bewilligung.

Ausländische Studierende erhalten in der Regel kein Wohngeld, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten haben.

Die Wohngeldstelle prüft bei Zweifeln bezüglich der Glaubwürdigkeit, ob das Einkommen plus des möglicherweise bewilligten Wohngeldes überhaupt zum Leben ausreicht. Da im Wohngeldgesetz keine eigene Regelung zum Existenzminimum existiert, muss möglicherweise im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das zur Verfügung stehende Einkommen ausreicht.

Wie wird das Wohngeld berechnet?

In bestimmten Fällen ist für Studierende ein Wohngeldbezug möglich. Trotz BAföG-Bezugs können Studierende Wohngeld erhalten, wenn ihr Kind wohngeldberechtigt ist. In diesem Fall wird der Mietanteil vom BAföG abgezogen. Wenn für das Kind allerdings Sozialgeld gezahlt wird und die Eltern BAföG beziehen, wird kein Wohngeld gezahlt.

Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich aus der Höhe des Einkommens, der Kaltmiete sowie der Anzahl der evtl. noch im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Lebt man mit anderen in einer sog. "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft", wird das Einkommen der MitbewohnerInnen mit angerechnet, falls bei der Antragstellung nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass es sich nur um eine Zweck-WG handelt.

Wie und wo wird das Wohngeld beantragt?

Der Antrag auf Wohngeld muss bei der Stadtverwaltung Mainz, Amt für soziale Leistungen gestellt werden und wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

Dem Antrag muss Folgendes beigefügt werden:

  • Bescheid des BAföG-Amtes, dass man nicht dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist,
  • Bescheinigung des Vermieters / der Vermieterin, in der neben der Miete auch Größe und Erstbezug der Wohnung ersichtlich sein muss,
  • Verdienstbescheinigung bei eigenem Einkommen,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Immatrikulationsbescheinigung

Das Amt für soziale Leistungen wird einen schriftlichen Bescheid über das eventuelle Wohngeld ausstellen, gegen den man gegebenenfalls innerhalb von vier Wochen Widerspruch einreichen kann. Sollte der Bescheid positiv ausfallen, wird in der Regel für 12 Monate Wohngeld gezahlt. Nach Ablauf von 10 Monaten sollte ein erneuter Antrag gestellt werden.