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Ihr Mietvertrag endet zum Semesterende?

Verlängerung der Wohndauer

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Mietvertrag für das folgende Semester jeweils unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung zu verlängern:

  • In Mainz bis zum 30.06. für das Wintersemester und bis zum 31.12. für das Sommersemester;
  • in Bingen bis zum 31.05. für das Wintersemester bzw. bis zum 30.11. für das Sommersemester.

Die Mietzahlung in vertraglich geschuldeter Höhe bleibt natürlich weiterhin genauso Voraussetzung für die Genehmigung Ihres Antrages auf Verlängerung der Wohndauer, wie die Gültigkeit aller übrigen Klauseln aus dem Mietvertrag.

Sie sind eingeschrieben an TH Bingen, JGU Mainz oder HS Mainz?

Die Wohndauer in unseren Studierendenwohnheimen ist für vollumfänglich wohnberechtigte Studierende auf zehn Semester begrenzt, auch wenn zwischen den Wohnheimen gewechselt wird. Bis zu Ihrem 10. Semester Wohndauer können Sie grundsätzlich eine Verlängerung der Wohndauer um ein weiteres Semester beantragen.

Sie haben Priorität: Als vollumfänglich wohnberechtigte Studierende nach § 2 Abs. 1 der  Rahmensatzung der Wohnheime des Stw Mainz (=Rahmensatzung).

Sie sind an einer anderen Hochschule eingeschrieben oder studieren gar nicht?

Studierende anderer Hochschulen sind gemäß § 2 Abs. 1 der Rahmensatzung  nur eingeschränkt mit einer maximalen Wohndauer von bis zu 4 Semestern wohnberechtigt, können aber gleichermaßen Anträge auf Verlängerung der Wohndauer stellen. Externe, Nicht-Studierende sind ebenfalls eingeschränkt mit einer maximalen Wohndauer von bis zu 4 Semestern wohnberechtigt.  Die Mietverträge für nicht vollumfänglich wohnberechtigte Studierende gemäß § 2 Abs. 4 der Rahmensatzung  können nur dann über ein weiteres Semester verlängert werden, wenn im Folgesemester weiterhin ausreichend freie Bettplätze zur Verfügung stehen. Vorrangig dabei jedoch werden Studierende berücksichtigt.

Sie möchten über Ihre Höchstwohnzeit von 10 Semestern hinaus verlängern?

Gemäß § 4 unserer Rahmensatzung für die Studierendenwohnheime des Studierendenwerk Mainz kann unter Umständen die Wohnzeit um jeweils ein Semester über die zehn Semester hinaus verlängert werden, höchstens jedoch bis zu vier Semester. Sie haben also die Möglichkeit, Ihren Mietvertrag für das folgende Semester jeweils unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung zu verlängern:

  • In Mainz bis zum 30.06. für das Wintersemester und bis zum 31.12. für das Sommersemester;
  • in Bingen bis zum 31.05. für das Wintersemester bzw. bis zum 30.11. für das Sommersemester.

Hierzu stellen Sie einen formlosen und im Original unterschriebenen Verlängerungsantrag, der sowohl Ihre Gründe als auch Belege hierfür enthält. Begründen Sie Ihren Verlängerungswunsch mit den in § 4 genannten Gründen und legen Sie Ihre Verlängerungsgründe detailliert dar.

Belege für Gründe sind zum Beispiel:

  • Leistungsübersicht der Universität/Hochschule (§ 4 Abs. 2 Lit. a / e)

  • Studienbescheinigung  (§ 4 Abs. 2 Lit. a)

  •  Prüfungsordnung (§ 4 Abs. 2 Lit. e)

  • Kontoauszüge der letzten drei Monate (§ 4 Abs. 2 Lit. a)

  • BAföG-Bescheid (§ 4 Abs. 2 Lit. a)

  • Aktuelles ärztliches Attest (Original)  (§ 4 Abs. 2 Lit. a / b)

  • Corona Pandemie (nach Beschluss des Verwaltungsrats)

  • Ehrenamt:

    • HV-Tätigkeigsbestätigung (§ 4 Abs. 2 Lit. c)

    •  AG-Tätigkeitsbestätigung (§ 4 Abs. 2 Lit. c)

    • Haustutorentätigkeit (4 3 Abs. 2 Lit. c)

    • Bestätigung sonstiger in § 4 genannter ehrenamtlicher Tätigkeit (Original)  (§ 4 Abs. 2 Lit. d)

  • Sonstige Unterlagen

Den Antrag auf Verlängerung der Wohndauer bitte über den  Postweg zukommen lassen, da wir diesen per E-Mail oder Fax nicht akzeptieren.

Ihr Verlängerungsantrag wird Mitte Januar bzw. Mitte Juli dem Gremium des Verlängerungsausschusses vorgelegt, welcher über Ihren Antrag entscheiden wird. Wie sich der Verlängerungsausschuss zusammensetzt, können Sie § 5 unserer Rahmensatzung entnehmen.

Über die Genehmigung/Ablehnung Ihres Verlängerungsantrages werden wir Sie unmittelbar nach der Verlängerungssitzung schriftlich benachrichtigen.