Ihr Mietvertrag endet zum Semesterende?
Verlängerung der Wohndauer
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Mietvertrag für das folgende Semester jeweils unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung zu verlängern:
- In Mainz bis zum 30.06. für das Wintersemester und bis zum 31.12. für das Sommersemester;
- in Bingen bis zum 31.05. für das Wintersemester bzw. bis zum 30.11. für das Sommersemester.
Die Mietzahlung in vertraglich geschuldeter Höhe bleibt natürlich weiterhin genauso Voraussetzung für die Genehmigung Ihres Antrages auf Verlängerung der Wohndauer, wie die Gültigkeit aller übrigen Klauseln aus dem Mietvertrag.
Sie sind eingeschrieben an TH Bingen, JGU Mainz oder HS Mainz?
Die Wohndauer in unseren Studierendenwohnheimen ist für vollumfänglich wohnberechtigte Studierende auf sieben Semester begrenzt, auch wenn zwischen den Wohnheimen gewechselt wird. Bis zu Ihrem 7. Semester Wohndauer können Sie grundsätzlich eine Verlängerung der Wohndauer um ein weiteres Semester beantragen.
Sie haben Priorität: Als vollumfänglich wohnberechtigte Studierende nach § 2 Abs. 1 der Rahmensatzung der Wohnheime des Stw Mainz (=Rahmensatzung).
Sie sind an einer anderen Hochschule eingeschrieben oder studieren gar nicht?
Studierende anderer Hochschulen und Externe, Nicht-Studierende müssen ausziehen. Da Studierende der Hochschulen mit Wohnberechtigung bei uns immer Vorrang haben und es schon seit Jahren eine Warteliste gibt, kannst du leider kein Zimmer in einem Wohnheim vom Studierendenwerk Mainz bekommen. Du musst dir eine private Unterkunft suchen. Die rechtliche Grundlage dieser Punkte findest du in der Rahmensatzung der Wohnheime des Studiwerk Mainz. Tipp: Falls du nach anderen Angeboten suchst, prüfe die privaten Zimmerangebote.
FAQs zum Wohnen haben wir gesammelt, um Ihnen weitere Fragen zu beantworten.
Sie möchten über Ihre Höchstwohnzeit von 7 Semestern hinaus verlängern?
Gemäß § 4 unserer Rahmensatzung für die Studierendenwohnheime des Studierendenwerk Mainz kann unter Umständen die Wohnzeit um jeweils ein Semester über die sieben Semester hinaus verlängert werden, höchstens jedoch bis zu vier Semester. Sie haben also die Möglichkeit, Ihren Mietvertrag für das folgende Semester jeweils unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung zu verlängern:
- In Mainz bis zum 30.06. für das Wintersemester und bis zum 31.12. für das Sommersemester;
- in Bingen bis zum 31.05. für das Wintersemester bzw. bis zum 30.11. für das Sommersemester.
Hierzu stellen Sie einen formlosen und im Original unterschriebenen Verlängerungsantrag, der sowohl Ihre Gründe als auch Belege hierfür enthält. Begründen Sie Ihren Verlängerungswunsch mit den in § 4 genannten Gründen und legen Sie Ihre Verlängerungsgründe detailliert dar.
Belege für Gründe sind zum Beispiel:
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Leistungsübersicht der Universität/Hochschule (§ 4 Abs. 2 Lit. a / e)
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Studienbescheinigung (§ 4 Abs. 2 Lit. a)
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Prüfungsordnung (§ 4 Abs. 2 Lit. e)
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Kontoauszüge der letzten drei Monate (§ 4 Abs. 2 Lit. a)
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BAföG-Bescheid (§ 4 Abs. 2 Lit. a)
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Aktuelles ärztliches Attest (Original) (§ 4 Abs. 2 Lit. a / b)
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Corona Pandemie (nach Beschluss des Verwaltungsrats)
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Ehrenamt:
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HV-Tätigkeigsbestätigung (§ 4 Abs. 2 Lit. c)
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AG-Tätigkeitsbestätigung (§ 4 Abs. 2 Lit. c)
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Haustutorentätigkeit (4 3 Abs. 2 Lit. c)
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Bestätigung sonstiger in § 4 genannter ehrenamtlicher Tätigkeit (Original) (§ 4 Abs. 2 Lit. d)
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Sonstige Unterlagen
Den Antrag auf Verlängerung der Wohndauer bitte über den Postweg zukommen lassen, da wir diesen per E-Mail oder Fax nicht akzeptieren.
Ihr Verlängerungsantrag wird Mitte Januar bzw. Mitte Juli dem Gremium des Verlängerungsausschusses vorgelegt, welcher über Ihren Antrag entscheiden wird. Wie sich der Verlängerungsausschuss zusammensetzt, können Sie § 5 unserer Rahmensatzung entnehmen.
Über die Genehmigung/Ablehnung Ihres Verlängerungsantrages werden wir Sie unmittelbar nach der Verlängerungssitzung schriftlich benachrichtigen.