Dein Mietvertrag endet zum Semesterende?
Verlängerung der Wohndauer
Du hast die Möglichkeit, deinen Mietvertrag für das folgende Semester jeweils unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung zu verlängern:
- In Mainz bis zum 30.06. für das Wintersemester und bis zum 31.12. für das Sommersemester;
- in Bingen bis zum 31.05. für das Wintersemester bzw. bis zum 30.11. für das Sommersemester.
Die Mietzahlung in vertraglich geschuldeter Höhe bleibt natürlich weiterhin genauso Voraussetzung für die Genehmigung deines Antrages auf Verlängerung der Wohndauer, wie die Gültigkeit aller übrigen Klauseln aus dem Mietvertrag.
Du bist eingeschrieben an TH Bingen, JGU Mainz oder HS Mainz?
Die Wohndauer in unseren Studierendenwohnheimen ist für vollumfänglich wohnberechtigte Studierende auf sieben Semester begrenzt, auch wenn zwischen den Wohnheimen gewechselt wird. Bis zu deinem 7. Semester Wohndauer kannst du grundsätzlich eine Verlängerung der Wohndauer um ein weiteres Semester beantragen.
Du hast Priorität: Als vollumfänglich wohnberechtigte Studierende nach § 2 Abs. 1 der Rahmensatzung der Wohnheime des Stw Mainz (=Rahmensatzung).
Du bist an einer anderen Hochschule eingeschrieben oder studierst gar nicht?
Studierende anderer Hochschulen und Externe, Nicht-Studierende müssen ausziehen. Da Studierende der Hochschulen mit Wohnberechtigung bei uns immer Vorrang haben und es schon seit Jahren eine Warteliste gibt, kannst du leider kein Zimmer in einem Wohnheim vom Studierendenwerk Mainz bekommen. Du musst dir eine private Unterkunft suchen. Die rechtliche Grundlage dieser Punkte findest du in der Rahmensatzung der Wohnheime des Studiwerk Mainz. Tipp: Falls du nach anderen Angeboten suchst, prüfe die privaten Zimmerangebote.
FAQs zum Wohnen haben wir gesammelt, um weitere Fragen zu beantworten.
Du möchtest über deine Höchstwohnzeit von sieben Semestern hinaus verlängern?
Gemäß § 4 unserer Rahmensatzung für die Studierendenwohnheime des Studierendenwerk Mainz kann unter Umständen die Wohnzeit um jeweils ein Semester über die sieben Semester hinaus verlängert werden, höchstens jedoch bis zu vier Semester. Du hast also die Möglichkeit, deinen Mietvertrag für das folgende Semester jeweils unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung zu verlängern:
- In Mainz bis zum 30.06. für das Wintersemester und bis zum 31.12. für das Sommersemester;
- in Bingen bis zum 31.05. für das Wintersemester bzw. bis zum 30.11. für das Sommersemester.
Hierzu stellst du einen formlosen und im Original unterschriebenen Verlängerungsantrag, der sowohl deine Gründe als auch Belege hierfür enthält. Begründe deinen Verlängerungswunsch mit den in § 4 genannten Gründen und lege deine Verlängerungsgründe detailliert dar.
Belege für Gründe sind zum Beispiel:
- Leistungsübersicht der Universität/Hochschule (§ 4 Abs. 2 Lit. a / e)
- Studienbescheinigung (§ 4 Abs. 2 Lit. a)
- Prüfungsordnung (§ 4 Abs. 2 Lit. e)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate (§ 4 Abs. 2 Lit. a)
- BAföG-Bescheid (§ 4 Abs. 2 Lit. a)
- Aktuelles ärztliches Attest (Original) (§ 4 Abs. 2 Lit. a / b)
- Corona Pandemie (nach Beschluss des Verwaltungsrats)
- Ehrenamt:
- HV-Tätigkeigsbestätigung (§ 4 Abs. 2 Lit. c)
- AG-Tätigkeitsbestätigung (§ 4 Abs. 2 Lit. c)
- Haustutorentätigkeit (4 3 Abs. 2 Lit. c)
- Bestätigung sonstiger in § 4 genannter ehrenamtlicher Tätigkeit (Original) (§ 4 Abs. 2 Lit. d)
- Sonstige Unterlagen
Den Antrag auf Verlängerung der Wohndauer bitte per Post zukommen lassen, da wir diesen per E-Mail oder Fax nicht akzeptieren.
Dein Verlängerungsantrag wird Mitte Januar bzw. Mitte Juli dem Gremium des Verlängerungsausschusses vorgelegt, welcher über deinen Antrag entscheiden wird. Wie sich der Verlängerungsausschuss zusammensetzt, kannst du § 5 unserer Rahmensatzung entnehmen.
Über die Genehmigung/Ablehnung deines Verlängerungsantrages werden wir dich unmittelbar nach der Verlängerungssitzung schriftlich benachrichtigen.


