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Legal basis

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Satzung des Stw Mainz

Satzung des Studierendenwerk Mainz vom 07.10.2021

Satzung des Studierendenwerk Mainz vom 07.10.2021

Satzung des Studierendenwerk Mainz vom 07.10.2021

zuletzt geändert mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung des Studierendenwerk Mainz vom 07.10.2021 vom 09.07.2024 durch Beschluss des Verwaltungsrats des Studierendenwerk Mainz vom 09.07.2024, durch das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 HochSchG genehmigt mit Schreiben vom 19.08.2024.

Der Verwaltungsrat des Studierendenwerk Mainz hat am 07.10.2021 auf Grund des § 112 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 113 Abs. 1 Nr. 1 a) des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23.09.2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453), BS 223-41, die nachstehende Satzung beschlossen.

Diese hat das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 HochSchG mit Schreiben vom 25.10.2021 genehmigt.

§ 1 Rechtsform und Sitz

Das Studierendenwerk Mainz ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1) Das Studierendenwerk Mainz verfolgt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der aktuell gültigen Fassung. Das Studierendenwerk Mainz verwendet seine Mittel und Überschüsse im Rahmen des Wirtschaftsplans ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke.

2) Die Einrichtungen des Studierendenwerk Mainz sind Zweckbetriebe im Sinne des § 65 Abgabenordnung. Eine Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht vorhanden. Das Studierendenwerk Mainz ist mit seinen Einrichtungen selbstlos tätig im Sinne des § 55 Abgabenordnung. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

§ 3 Aufgaben

1) Das Studierendenwerk Mainz hat die Aufgabe, die Studierenden der gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 3 HochSchG zugeordneten Hochschulen sozial zu betreuen sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern.

2) Zu den Aufgaben des Studierendenwerk Mainz gehören insbesondere:

a)    die Mitwirkung bei der Errichtung von Mensen und sonstigen Verpflegungsbetrieben sowie die Bewirtschaftung dieser Einrichtungen oder die Sicherstellung der Verpflegung der Studierenden auf andere Weise,

b)    die Errichtung von studentischem Wohnraum sowie die Mitwirkung bei der­artigen Maßnahmen,

c)    die Beschaffung und Bewirtschaftung von studentischem Wohnraum sowie die Vermittlung von Wohnraum an Studierende,

d)    die Errichtung und der Betrieb von Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studierenden oder die Sicherung von Belegungsrechten in Einrichtungen Dritter,

e)    die Bereitstellung bzw. Vermittlung von Sozialberatung und psychologischer Beratung, einschließlich der Beratung und Unterstützung von ausländischen Studierenden, Studierenden mit Kindern und Studierenden mit Be­hinderung oder chronischer Erkrankung sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie,

f)    die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von sonstigen wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,

g)    die Vergabe von Stipendien, Darlehen und Beihilfen nach Maßgabe des Wirt­schaftsplanes,

h)    die Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen für Studierende,

i)     die Zusammenarbeit mit anderen Studierendenwerken und Hochschuleinrichtungen insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung soweit dies sachlich geboten ist,

j)     die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Studierendenwerk Mainz.

3) Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen kann das Studierendenwerk Mainz für Studierende und Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des HochSchG Verpflegungsdienstleistungen und Beratungsangebote zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der eigenen Standorte erbringen, soweit dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.

4) Um zusätzliche Mittel für die Betreuung der Studierenden zu erwirtschaften oder die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung zu sichern, kann das Studierendenwerk Mainz seine Aufgaben und dahinterstehenden Leistungen auch gegenüber Dritten erbringen, sofern und soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Studierenden nicht beeinträchtigt wird. Dem Verwaltungsrat bleibt vorbehalten, diese Befugnis im Bedarfsfall durch verbindlichen Beschluss näher auszugestalten oder einzuschränken.

5) Das Studierendenwerk Mainz kann zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder ­und Angehörigen der Hochschulen oder einzelner Hochschul­standorte weitere Aufgaben wahrnehmen und seine Einrichtungen für andere Zwecke bereitstellen. Die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 darf durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

6) Eine Änderung des Aufgabenspektrums bedarf einer Beschlussfassung des Verwaltungs­rates nach § 113 Abs. 1 Nr. 1b HochSchG und einer ent­sprechenden Satzungsänderung.

7) Das Studierendenwerk Mainz kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, sich an Einrichtungen oder Unternehmen beteiligen oder Einrichtungen oder Unternehmungen gründen. Bei Unternehmens­gründungen ist die Anwendung der für das Land Rheinland-Pfalz geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

8) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekennt sich das Studierendenwerk Mainz zu den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Berücksichtigung ökologischer Aspekte. Es fördert den nachhaltigen Umgang mit Natur, Umwelt und Menschen und wirkt auf eine bewusste Ressourcennutzung hin. Es wirkt an der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.

§ 4 Finanzierung

1) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung erforderlichen Mittel erhält das Studierendenwerk Mainz durch

a) eigene Einnahmen,

         b) Beiträge der Studierenden nach Maßgabe der Beitragsordnung,

         c) Zuwendungen Dritter,

         d) Zuschüsse des Landes Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des Landeshaushalts.

2) Die zur Finanzierung der weiteren Aufgaben gemäß § 3 Abs. 5 erforderlichen Mittel erhält das Studierendenwerk Mainz wie folgt:

a) Anteilige Kostenerstattung der betreffenden Hochschulen im Auftrag des Landes,

b) Erstattung des tatsächlichen Mehraufwandes durch den Auftraggeber.

§ 5 Wirtschaftsführung

1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen sowie den weiteren Vorgaben der §§ 112 Abs. 8 Satz 5, 114 HochSchG und der Richtlinien für die Wirtschaftsführung, die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und die Bilanzierung der Studierendenwerke in Rheinland-Pfalz vom 29.03.2016 in der im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur 2016, S. 67 ff veröffentlichten Fassung.

2) Über die Kostendeckung hinaus dürfen Beiträge und Mittel zur Bildung von Rücklagen verwendet werden, insbesondere um finanzielle Risiken abzusichern. Eine allgemeine Betriebsmittelrücklage in Höhe des Bruttoentgeltes aller Beschäftigten der letzten drei Monate des Wirtschaftsjahres wird angestrebt. Darüber hinaus und soweit Überschüsse erwirtschaftet werden, können Rücklagen für die Wahrnehmung von satzungsgemäßen Zwecken gebildet werden.

3) Eine Quersubventionierung zwischen steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art und steuerbegünstigten Betriebseinrichtungen ist ausgeschlossen. Insoweit kann ein Vortrag von Überschüssen oder Verlusten in das folgende Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Zuführung von Überschüssen zu einer Rücklage oder der Ausgleich von Verlusten durch die Auflösung einer Rücklage ist nur zulässig, soweit dadurch nicht mittelbar eine Quersubventionierung bewirkt oder die Finanzierungsregelung nach Satz 1 umgangen wird.

§ 6 Organe

Organe des Studierendenwerk Mainz sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 7 Verwaltungsrat

1)Die Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats bestimmt sich nach § 113 Abs. 2 und 4 HochSchG. Auf die Belange der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist zu achten. Die Amtszeit der studierenden Mitglieder beträgt zwei Jahre.

2) Der Verwaltungsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 113 Abs. 1 HochSchG. Personalentscheidungen über die Besetzung des Postens der stellvertretenden Geschäftsführung trifft der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung. Im Übrigen sind Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen von Beschäftigten des Studierendenwerk Mainz zur abschließenden Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen. Die Belange der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind zu achten.

3) Der Verwaltungsrat nimmt die Halbjahresberichte zur Kenntnis und berät über den daraus abzuleitenden Handlungsbedarf sowie über etwaige Beschlussvorlagen der Geschäfts-führung. § 113 Abs. 7 HochSchG bleibt unberührt.

4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

5) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats, an denen sie mindestens während der Hälfte der Sitzungszeit teilgenommen haben. Die Höhe der Aufwands-entschädigung wird durch den Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt.

6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und auf seinen Beschluss eingeladenen Gäste erhalten auf Antrag notwendige Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekosten-gesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils gültigen Fassung erstattet.

§ 8 Geschäftsführung

1) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen die in § 113 Abs. 5 ff. HochSchG festgelegten Aufgaben. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk Mainz nach außen und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter für das dort beschäftigte Personal. Sie oder er hat dabei die vom Verwaltungsrat erlassenen allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerk Mainz zu beachten.

2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übernimmt die Aufgabe der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 LPersVG.

3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird durch eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter vertreten.

4) Die Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist öffentlich auszuschreiben. Die Bewerberin oder der Bewerber muss über die erforderlichen Erfahrungen auf wirt­schaftlichem, rechtlichem und sozialem Gebiet verfügen. Voraussetzung für die Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

5) Einen Beschluss über die Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und die Kündigung ihres oder seines Dienstverhältnisses kann der Verwaltungsrat nur mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder fassen.

§ 9 Personal

Für das Personal des Studierendenwerk Mainz gelten die Bestimmungen für die Beschäftigten des Landes Rheinland-Pfalz entsprechend.

§ 10 Auflösung des Studierendenwerks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Studierendenwerk Mainz oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Studierendenwerk Mainz auf ein anderes Studierendenwerk im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz zu übertragen, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Andernfalls fällt das Vermögen des Studierendenwerk Mainz an das Land Rheinland-Pfalz, welches es zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne von §112 Abs. 5 HochSchG zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in allen hochschuleigenen Publikationsorganen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerk Mainz in Kraft.

2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Studierendenwerk Mainz vom 18.06.2015 außer Kraft.


Mainz, den 2. September 2024

gez. Univ.-Prof. Dr. Roland Euler
        (Vorsitzender des Verwaltungsrates des Studierendenwerk Mainz)

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Studierendenwerk Mainz

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Studierendenwerk Mainz

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Studierendenwerk Mainz


Der Verwaltungsrat des Studierendenwerk Mainz hat am 09.07.2024 aufgrund des § 113 Abs. 1 Nr. la des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 23.09.2020 (GVBI.S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBI. S. 453), BS 223-41, die nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Studierendenwerk Mainz vom 07.10.2021 beschlossen. Diese hat das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 HochSchc mit Schreiben vom 19.08.2024 genehmigt.


Artikel 1
In § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Personalentscheidungen über die Besetzung des Postens der stellvertretenden Geschäftsführung trifft der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung.“
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
„5) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats, an denen sie mindestens während der Hälfte der Sitzungszeit teilgenommen haben. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch den Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt.“
„6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und auf seinen Beschluss eingeladenen Gäste erhalten auf Antrag notwendige Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreise kostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBI. 5. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.“


Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in allen hochschuleigenen Publikationsorganen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerk Mainz in Kraft.
Mainz, den 2. September 2024
gez. Univ. -Prof. Dr. R. and Euler
        (Vorsitzender des erwaltungsrates des Studierendenwerk Mainz)